1. Sparerpauschbetrag
Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne bleiben ab 2023 in einem etwas größeren Umfang steuerfrei. Der Sparerpauschbetrag steigt von 801 auf 1000 Euro für Alleinstehende und von 1602 auf 2000 Euro für Zusammenveranlagte. Damit Finanzdienstleister ihn bei der Gutschrift von Kapitalerträgen berücksichtigen, müssen Kunden einen Freistellungsauftrag erteilen. Bereits für das Jahr 2023 erteilte Freistellungsaufträge werden prozentual erhöht. Wer bei der Aufteilung auf mehrere Institute nichts ändern möchte, muss nicht aktiv werden.
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2. Kapitalerträge bei "Crowdlending“
Bei Einkünften aus "Crowdlending"-Krediten über Internet-Dienstleistungsplattformen besteht künftig eine verbindliche Kapitalertragsteuerpflicht. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass die Abgabe in allen Fällen einbehalten wird.
3. Verlustverrechnung zwischen Ehepartnern
Die bisher nicht mögliche „ehegattenübergreifende“ Verlustverrechnung direkt über die Steuererklärung wird rückwirkend für das Veranlagungsjahr 2022 eingeführt. Damit müssen zusammenveranlage Ehepartner, die getrennte Depots haben, für die wechselseitige Verrechnung keine Verlustbescheinigung mehr einholen, die bis zum 15. Dezember zu beantragen war.
4. Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Die Werbungskostenpauschale, die bereits rückwirkend zum 1. Januar 2022 von 1000 auf 1200 Euro erhöht worden war, wird im kommenden Jahr nochmals auf dann 1230 Euro angehoben. Das Bundesfinanzministerium muss erst noch geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug in 2023 aufstellen – und wird Arbeitgebern dann mitteilen, ab wann diese anzuwenden sind.
5. Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen
Der vollständige Sonderausgabenabzug für gezahlte Rentenbeiträge wird um zwei Jahre von 2025 auf 2023 vorgezogen. Bei der Rente soll eine doppelte Besteuerung in der Einzahl- und Auszahlphase vermieden werden. Deshalb wird die volle Abzugsfähigkeit von Beiträgen vorgezogen. Die Umstellung betrifft neben Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung auch Einzahlungen in die landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungseinrichtungen und in Basisrentenverträge („Rürup-Renten“). Zudem wird der Grundrentenzuschlag, den Ruheständler mit vielen Beitragsjahren bei unterdurchschnittlichem Verdienst erhalten, rückwirkend ab 2021 steuerfrei gestellt.
6. Energiepreispauschale für Ruheständler
Nach den Berufstätigen erhalten auch Ruheständler 300 Euro Energiepreispauschale. Anspruch darauf haben alle Rentner und Pensionäre, die zum Stichtag 1. Dezember 2022 Alterseinkünfte aus öffentlichen Kassen beziehen, in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind und hierzulande über einen Wohnsitz verfügen. Geplant war die Auszahlung bis 15. Dezember 2022 in Form einer Einmalzahlung, nicht zusammen mit den laufenden Renten und Pensionen. Besteuerungsfragen sind nun geregelt: Die Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende wird als steuerpflichtige Einnahmen vollständig der Besteuerung unterliegen.
7. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Aufwendungen, die Eltern ihren Kindern zukommen lassen, sind in der Regel nicht steuerlich absetzbar, steigen aber parallel zu den Inflationsraten. Aus diesem Grund wird auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im neuen Jahr um 252 Euro angehoben. Im Jahr 2022 betrug dieser bei einem Kind 4008 Euro, für jeden weiteren Sprössling kommen 240 Euro dazu.
8. Ausbildungsfreibetrag
Auch der Ausbildungsfreibetrag für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärts untergebracht sind, steigt von derzeit 924 Euro auf 1200 Euro im Kalenderjahr 2023.
9. Photovoltaik-Anlagen
Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen an Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit einer Gesamtleistung von bis zu 30 kW werden umsatzsteuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt unabhängig davon, wie der Anlagenbetreiber den erzeugten Strom verwendet. Er muss somit die Einnahmen aus PV-Anlagen nicht in der Steuererklärung angeben, etwa wenn mit dem Strom private oder betriebliche E-Autos fahren, er den Strom an Mieter verkauft oder der Strom dem Eigenverbrauch dient. Die Steuerbefreiung ist jedoch auf maximal 100 kW (peak) pro Unternehmen begrenzt. Wichtig: Für die Anwendung des Nullsteuersatzes ist das Lieferdatum 2023 entscheidend ist.
10. Wohnungsbau
Ab 2023 gibt es neue steuerliche Anreize für den Neubau von Mietwohnungen. Für neu fertiggestellte Wohngebäude erhöht sich der lineare Abschreibungssatz von zwei auf drei Prozent. Damit würden künftig alle Gebäude grundsätzlich über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben, obwohl sie regelmäßig mehr als 50 Jahre genutzt werden. Für Sonderabschreibung auf Wohnungen, die im Zeitraum von 2022 bis 2026 fertiggestellt werden, gelten künftig bestimmte Effizienzvorgaben nach dem Kriterium „Effizienzgebäude – Stufe 40“. Zudem werden hier die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage verändert.
11. Bewertung von Grundstücken
Ab 2023 sollten die steuerlich relevanten Grundstückswerte den realen Marktpreisen entsprechen. Dafür wird das Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung“ angepasst. Dadurch soll erreicht werden, dass die gesetzlichen Bewertungsverfahren auch bei der Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer Anwendung finden. Vor allem in Metropolregionen könnten dadurch die fiskalisch relevanten Grundbesitzwerte steigen. Die Ampel-Regierung hat sich auf Drängen der FDP darauf verständigt, als Ausgleich die Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibeträge für Begünstigte zu erhöhen. Ob und wann dies umgesetzt wird, ist noch ungewiss.
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